Satzung vom 07.04.2022

§ 1 – Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Löwenkämpfer. Der Sitz des Vereins ist in Köln.

§ 2 – Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 – Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein soll sich sich mit ihm zur Verfügung stehenden Mitteln (aus Beiträgen der Mitglieder und Spenden) sowie durch die von den Mitgliedern zu erbringenden freiwilligen und unentgeltlichen Hilfs- und Dienstleistungen sowie Sachspenden folgenden Zielen widmen:

1. Förderung verschiedener Projekte, die erkrankten Kindern und Jugendlichen, und deren Familie während und nach der Erkrankung im ambulanten, stationären, poststationären und palliativen Bereich unterstützen.
2. Durchführungen verschiedener Veranstaltungen zu Gunsten von Fördervereinen, des öffentlichen Gesundheitswesens, Einrichtungen für Kinderbetreuung, verschiedener Initiativen und Institutionen.
3. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung von Spendenaktionen.

§ 4 – Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 – Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§ 6 – Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 – Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden.
3 Fördernde Mitglieder können Personen, Vereinigungen von Personen, Institutionen und Gesellschaften werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen.

§ 8 – Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten
2. Dieser entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die Aufnahme, bei einer etwaigen Ablehnung braucht er Gründe nicht bekanntzugeben.
3. Lehnt der Vorstand die die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller dagegen schriftlich, spätestens 6 Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheides, Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

§ 9 – Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Ein Ausschluss ist gegeben bei erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Verstoß gegen die Interesse des Vereins. Der Ausschluss ist dem Mitglied nach Anhörung durch den Vorstand schriftlich mit Begründung und unter Hinweis auf Berufungsmöglichkeit vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ( gleich aus welchem Grund) erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis. Eine Rückgewehr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich aus-geschlossen.

§ 10 – Beiträge
1. Den Jahresbeitrag legt der Vorstand fest. Dabei kann zwischen ordentlichen und fördernden Mitgliedern und Alt- und Neumitgliedern unterschieden werden.
2. Festgesetzte Beiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.

§ 11 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung,
– der Vorstand.

2. Die Aufgaben der einzelnen Organe ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen.

§ 12 – Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören a.)insbesondere die Neuwahl des Vorstandes,
b.)Entlastung des Vorstandes,
c.)Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
d.)Wahl der Kassenprüfer/innen,
e.)Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
f.)Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
g.)Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
h.)sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
2. Pro Kalenderjahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
3. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen (ab Poststempel oder verschicken per Email) an alle ordentlichen Mitglieder zu erfolgen. Zusatzvorschläge und Ergänzungen zur Tagesordnung müssen 7 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand des Vereins schriftlich vorliegen.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder im Verfahren einer einfachen Mehrheit beschlussfähig. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen können nur mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in schriftlicher Form niederzulegen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

§ 13 – Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Dem Vorstand obliegt:
a.) die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte,
b.) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c.) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
d.) Bewilligung vom Ausgaben nach der Zweckbestimmung des Fördervereins. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 14 – Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.

Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.

§ 15 – Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung ist nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung herbeizuführen, die ausschließlich in der Tagesordnung über Auflösung des Vereins beschließen darf.
2. Die Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung ist nur möglich, wenn sie der Vorstand mit mindestens 3/4-Mehrheit beschlossen hat.
3. Die Auflösung des Vereins ist mit einer 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder zulässig.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein für krebskranke Kinder e.V. Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.